Steuerentlastung für Klein-KWK ausgesetzt

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Steuerentlastung für die Verwendung von Energieerzeugnissen in KWK-Anlagen

 

Gemäß § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EnergieStG wird eine vollständige Steuerentlastung für die Verwendung von Energieerzeugnissen in Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme (KWK-Anlagen) gewährt. Diese Regelung war auch bereits im Mineralölsteuergesetz enthalten, das zum 1. August 2006 durch das Energiesteuergesetz abgelöst wurde und war als staatliche Beihilfe von der Europäischen Kommission mit Entscheidung Nr. N 449/2001 vom 13. Februar 2002 bis zum 31. März 2012 genehmigt. Ende Oktober 2011 hat die Bundesregierung einen entsprechenden Antrag auf Verlängerung gestellt, über den jedoch bis zum 04.04.2012 noch nicht entschieden wurde.

 

Daher wurde ein vorläufiger Bearbeitungs- und Auszahlungsstopp für Erstattungszeiträume nach dem 31. März 2012 hinsichtlich der Bearbeitung von Steuerentlastungsanträgen für kleine KWK-Anlagen verfügt und die Gewährung der Steuerentlastung für die Verwendung von Energieerzeugnissen ab dem 1. April 2012 (Auszahlung) ausgesetzt .

 

Das Auslaufen der beihilferechtlichen Genehmigung für KWK-Anlagen zum 31. März 2012 bedeutet, dass Steuerentlastungen für die Verwendung von Energieerzeugnissen ab dem 1. April 2012 wegen des Stillhaltegebots in Artikel 108 Absatz 3 Satz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht weiter gewährt werden dürfen, da keine beihilferechtliche Grundlage mehr gegeben ist. Anträge auf Steuerentlastung, die sich ausschließlich auf die Verwendung von Energieerzeugnissen in KWK-Anlagen vor dem 1. April 2012 beziehen, können auf Basis der bestehenden beihilferechtlichen Genehmigung weiter ausgezahlt werden.

 

Vor diesem Hintergrund setzen die Hauptzollämter die Gewährung der Steuerentlastung für die Verwendung von Energieerzeugnissen ab dem 1. April 2012 (Auszahlung) aus. Anträge werden durch die zuständigen Hauptzollämter zwar weiter entgegengenommen, deren Bearbeitung hingegen wird bis zur Entscheidung der Kommission über die Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung ausgesetzt. Eine Weiterbearbeitung wird erst nach Vorliegen der Entscheidung der Kommission von Amts wegen erfolgen.

 

KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt sind von dieser Maßnahme nicht betroffen. Die Steuerentlastungsanträge für Energieerzeugnisse, die in solchen Anlagen verwendet worden sind, werden wie gewohnt bearbeitet.

 

Erläuterungen zu den Begriffsbestimmungen finden Sie auf den Seiten vom Bundesministerium der Finanzen: Mehr

 

 

 


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