Urteil zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
Auswirkungen auch für die Entsorgungsbranche-Veolia schätzt den Nettoeffekt zwischen 215 bis 241 Mio. Euro
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 10. November 2011 V R 41/10 entschieden, dass nachhaltig und gegen Entgelt erbrachte Leistungen der öffentliche Hand der Umsatzsteuer unterliegen, wenn diese Tätigkeiten auf zivilrechtlicher Grundlage oder – im Wettbewerb zu Privaten – auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ausgeführt werden. Dabei reicht es aus, wenn die Nichtbesteuerung der öffentlichen Hand zu einer nicht nur unbedeutenden Wettbewerbsverzerrung führen würde. Diese, auf einem EuGH-Urteil von 2008 beruhende, geänderte Sichtweise führt zu einer erheblichen Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht für die öffentliche Hand im Vergleich zur gegenwärtigen Besteuerungspraxis der Finanzverwaltung; sie kann sich bei Investitionsmaßnahmen aber auch zugunsten der öffentlichen Hand auswirken.
„Während das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz die kommunale Monopolisierung stärkt, wird das Urteil zu mehr Fairness im Wettbewerb mit öffentlich-rechtlich organisierten Entsorgern führen. Es ist völlig konsequent, dass die Kommunen kein Umsatzsteuer-Privileg beanspruchen dürfen, wenn sie in den Wettbewerb mit umsatzsteuerpflichtigen Privaten gehen. Das Umsatzsteuerprivileg war bisher ein Ineffizienz-Puffer für kommunale Entsorger“, so Dr. Thorsten Grenz, CEO der Veolia Umweltservice GmbH, die bereits 2010 eine Studie des Marktforschers Trendresearch gefördert hat, in der die Auswirkungen einer Umsatzsteuerpflicht für öffentlich rechtliche Entsorger untersucht worden sind.