„Endabrechnung 2009“: KWK Bonus ist bis zum 28.Februar beim Energieversorger zu beantragen
Betreiber von Biogasanlagen die den KWK-oder Nawaro-Bonus für 2009 in Anspruch nehmen wollen, sollten bis zum 28. Februar 2010 handeln.
Bis zum Stichtag müssen die Betreiber von EEG-Anlagen die entsprechenden Daten für die „Endabrechnung 2009“ dem Energie- versorgungsunternehmen (EVU) vorlegen. „Wenn Strom und Wärme nach dem Erneuerbaren- Energien Gesetz (nach EEG 2009) mit entsprechenden Vergütungs-Boni erzeugt wird, ist in bestimmten Fällen auch ein Umweltgutachten nötig“, so Mark Paterson, Biogasspezialist bei der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR).
Das Testat wird benötigt, wenn entweder der Güllebonus, der Landschaftspflegebonus, der Kraft-Wärme-Kopplungs-Bonus beim Energieversorger beantragt werden soll. Außerdem sind Umweltgutachter einzuschalten, wenn landwirtschaftliche Nebenprodukte in der Biogasanlage eingesetzt werden.
Die EEG-Vergütung erfolgt dann durch den Energieversorger. Zu später Eingang des Gutachtens beim Energieversorger kann teuer werden, denn die Boni können endgültig aberkannt werden.
Der EEG-Gesetzestext sowie weitere Informationen können u.a. auf der Internetseite der FNR eingesehen und herunter geladen werden.
Eine Liste der zugelassenen Umweltgutachter für den Bereich Erneuerbare Energien (Biogas) der DAU [Zulassungsbereich NACE-Codes WZ 2008: 35.11.6] finden Sie hier.
Hintergrund:
Der Gesetzgeber fordert im EEG, dass Anlagenbetreiber künftig ein Umweltgutachten vorlegen müssen, wenn sie den Nawaro-Bonus, Güllebonus, den Landschaftspflegebonus sowie der KWK-Bonus beanspruchen oder landwirtschaftliche Nebenprodukte einsetzen. Bei der Prüfung durch den Umweltgutachter werden Zählerstände, Einsatzstofftagebuch, Liefer- und Wiegescheine und Rechnungen geprüft. Außerdem wird der Gutachter die Rohstoffe zur Stromerzeugung mit der Eigenerzeugung des Betriebs abgleichen und eine Plausibilitätsprüfung vornehmen.
Nachgefragt:
Sind Gutachter zwingend? -> Das EEG definiert die „Umweltgutachter“ die diese Testate ausstellen dürfen in §3 Abs. 12-Anlagenbauer sind nach den EEG-Bestimmungen nicht ausreichend