Saarland: Die Frist zur Beantragung von Ausnahmen vom generellen Rauchverbot für Gaststätten endet am 30. April
Das am 10. Februar 2010 verabschiedete Nichtraucherschutzgesetz für das Saarland sieht ein generelles Rauchverbot in Gaststätten vor. Eine zeitlich befristete Ausnahme ist für jene Gaststätten möglich, bei denen in der Zeit vom 22. November 2007 bis einschließlich 18. November 2009 durch bauliche Veränderungen ein Raucherraum eingerichtet wurde. Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung können nur noch bis zum Ablauf des 30. April 2010 (24 Uhr) beim Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr eingereicht werden.
Das Antragsformular kann im Internet unter http://www.saarland.de/64033.htm heruntergeladen oder beim Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken angefordert werden. Für Fragen zur Ausnahmegenehmigung stehen Frau Dubitzky (0681-501 4618) und Herr Laubenthal (0681-501 4292) zur Verfügung.
Hintergrund
Die dem Landesgesetzgeber vom Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 1. Dezember 2008 — Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08) auferlegte Pflicht zur Neuregelung des Nichtraucherschutzgesetzes wurde durch das am 10. Februar 2010 verabschiedete „Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens“ umgesetzt. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist ab dem 01. Juli 2010 ein generelles Rauchverbot in Gaststätten etc. vorgesehen.
Im Hinblick auf die von einigen Gaststättenbetreibern im Vertrauen auf die Ausnahmeregelungen des § 3 NRSchG (alter Fassung) getätigten Investitionen sieht das neue NRSchG die Möglichkeit der Beantragung einer Erlaubnis vor, die das Rauchen bis zum 1. Dezember 2011 erlaubt, wenn
1. abgeschlossene und belüftete Nebenräume eingerichtet wurden, die baulich so wirksam abgetrennt sind, dass davon keine Gesundheitsgefahren für Dritte, insbesondere die Gaststättenbesucher/innen in den Nichtraucherräumen ausgehen;
2. die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Raucherräumen nicht größer sind als in den Nichtraucherräumen;
3. die Einrichtung dieser Raucherräume durch bauliche Veränderungen in der Zeit vom 22. November 2007 bis einschließlich 18. November 2009 erfolgt ist. Zu diesen baulichen Veränderungen zählen ausschließlich Maßnahmen, die dem Nichtraucherschutz dienen (also etwa der Einbau von Wänden und Türen oder von Belüftungseinrichtungen). Nicht dazu zählen Maßnahmen zur Einrichtung und Ausstattung der Raucherräume, wie etwa die Raummöblierung , das Aufstellen eines Raumventilators oder das Aufhängen eines Deckenventilators.
Gaststätten, die diese Voraussetzungen erfüllen, erhalten die Erlaubnis, das Rauchen in den Raucherräumen bis zum 1. Dezember 2011 zu ermöglichen.
Dazu ist es notwendig, dass ein entsprechender Antrag, der von der Betreiberin / dem Betreiber, der Pächterin / dem Pächter oder der Eigentümerin / dem Eigentümer gestellt werden kann, bis zum Ablauf des 30. April 2010 (24 Uhr) beim Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr eingeht.