Kälte- und Klimaanlagen jetzt besser gefördert

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Die Novelle der Kälterichtlinie ist am 1. Oktober 2015 in Kraft getreten . Ausdrückliche Aufnahme von Anlagen in die Förderung, die Heizen und Kühlen in einem Gerät oder System ermöglichen. (Bild:IWP)

Die Novelle der Kälterichtlinie ist am 1. Oktober 2015 in Kraft getreten.
Ausdrückliche Aufnahme von Anlagen in die Förderung, die Heizen und Kühlen
in einem Gerät oder System ermöglichen. (Bild:IWP)

Ausweitung der Förderung
Antragsberechtigt sind ab sofort nahezu alle Wirtschaftssubjekte außer Privatpersonen und Freiberufler.
Neu ist auch die Förderung von Anlagen, die Heizen und Kühlen in einem Gerät oder System ermöglichen.

Verfahrenserleichterungen
Weiterhin wird das Antragsverfahren vereinfacht. Die Klima-Kälte-Anlage kann künftig innerhalb von zwölf Monaten nach der Antragstellung abgenommen werden. Damit wurde die ursprüngliche Frist um drei Monate verlängert.

Der Verwendungsnachweis ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach Abnahme der Anlage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen.

Die neuen Förderkonditionen gelten für alle Anträge, die ab dem 1. Oktober 2015 beim BAFA eingehen.
Die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) herausgegebene Förderrichtlinie, die den Klimaschutz als eine von vielen Maßnahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative voranbringen soll, regelt die Förderung von Kälte- und Klimaanlagen, die mit umweltfreundlichen Kältemitteln betrieben werden und besonders energieeffizient sind. Das Programm, das beachtliche Klimaeffekte nachweisen kann, wird vom BAFA umgesetzt.

Die neue Richtlinie wurde kürzlich im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist bis zum 31. Dezember 2016 befristet.

Förderfähig sind folgende Maßnahmen:

  • Beratungsmaßnahmen durch einen Sachkundigen
  • Basisförderung für Investitionsmaßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen
    a) Maßnahmen an Kompressions-Kälteanlagen mit einer elektrischen Leistungsaufnahme des oder der Verdichter von mindestens 5 kW und höchstens 150 kW;
    b) Maßnahmen an Kompressions-Klimaanlagen mit einer elektrischen Leistungsaufnahme des oder der Verdichter von mindestens 10 kW und höchstens 150 kW;
    c) Maßnahmen an Sorptionskälte- und -klimaanlagen mit einer Kälteleistung von mindestens 5 kW und höchstens 500 kW;
    d) Maßnahmen an Anlagen mit einer elektrischen Leistungsaufnahme von mindestens 5 kW und höchstens 150 kW, die Kühlung und Heizung mit einem integrierten Gerät oder System ermöglichen.

Zusätzlich kann eine Bonusförderung für Investitionsmaßnahmen in der Wärmenutzung gewährt werden.

Link zur Richtlinie im Bundesanzeiger: www.bundesanzeiger/kaeltefoerderung

Mehr dazu auch auf der Website des BAFA unter www.bafa.de in der Rubrik Energie > Klima-Kälteanlagen nachzulesen.

BAFA-Kältebriefe in chronologischer Reihenfolge aktualisiert
Die BAFA-Kältebriefe richten sich an Sachkundige, die zum Antragsverfahren zur Förderung von Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zugelassen sind.
Das BAFA informiert darin über wichtige Änderungen im Verfahren, insbesondere im Hinblick auf technische Anforderungen an Kälte- und Klimaanlagen.

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