BDE reicht bei Europäischer Kommission Beschwerde ein
Verband rügt die Verletzung europäischen Gemeinschaftsrechts
Nach sorgfältiger Prüfung der Begründung des Altpapier-Urteils des Leipziger Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2009 hat der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. bei der Europäischen Kommission Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, einen Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen europäisches Recht festzustellen. Dieser Verstoß ist nach Auffassung des BDE dadurch gegeben, dass die Handhabe der Pflichten aller Bürger zur Überlassung von Abfällen an die Kommunen in der Auslegung des einschlägigen Paragraphen 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (Krw-/AbfG) durch das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie eine Gesetzgebung, die sich diese Auslegung zu eigen macht, nicht mit europäischem Recht vereinbar sind.
Der BDE befürchtet, dass in Folge des Leipziger Urteils das in Paragraph 13 verbriefte Recht für Entsorgungsunternehmen, getrennt gesammelte Abfälle aus privaten Haushaltungen zur Verwertung zu übernehmen, ausgehöhlt wird und künftig praktisch nicht mehr realisierbar ist. Dadurch wären die europäisch garantierte Freiheit der Berufsausübung und des Warenverkehrs in erheblichem Maße verletzt. Das betrifft insbesondere die Sammlung von in Privathaushalten anfallendem Papier, die private Entsorgungsunternehmen bis heute in vielen Kommunen und Landkreisen durchführen und die Voraussetzung für eine verlässliche, wirtschaftlich vernünftige und ökologisch wertvolle Rohstoffwirtschaft ist.
Der BDE sieht als Folge des Urteils und der zu erwartenden künftigen Anwendung die Wettbewerbsfreiheit und den freien Warenverkehr massiv eingeschränkt. Nach Auffassung des Verbandes ist dies ein klarer Verstoß gegen das europäische Gemeinschaftsrecht.
BDE-Hauptgeschäftsführer Matthias Raith: „Ohne Eingreifen der EU-Kommission steht zu befürchten, dass die Bundesregierung die Wertungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes in kurzfristig anstehende Gesetze übernimmt, zum Beispiel die durch die Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht erforderliche Neuregelung des Krw-/AbfG. Das hätte fatale Folgen für eine marktgerechte, qualitativ hochstehende Rohstoffversorgung der Industrie und kann daher nicht hingenommen werden.“
Der BDE begrüßt es ausdrücklich, dass auch andere Verbände, die sich im Bereich der Recycling- und Rohstoffwirtschaft engagieren, ähnliche Beschwerden bei der EU-Kommission eingelegt haben oder dies beabsichtigen.