Kürzung der Solarförderung

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Am 29. März 2012 hat der Bundestag in 2. und 3. Lesung den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien“  in der durch den Bericht und die Beschlussempfehlung des Umweltausschusses geänderten Fassung angenommen.

 

 

Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf bei der PV-Vergütung:

  • ab 1. Mai 2012: monatliche Degression für jeweils ab dem Monatsersten in Betrieb genommene PV-Anlagen von 1%
  • ab 1. November 2012: ggf. zusätzliche Erhöhung oder Absenkung der monatlichen Degressionsschritte in Abhängigkeit der Zubauraten neuer Anlagen (Prinzip des „atmenden Deckels“)
  • ab 1. August 2013: ggf. zusätzliche Erhöhung oder Absenkung der monatlichen Degressionsschritte für jeweils drei Monate in Abhängigkeit der Zubauraten
  • Vergütung für Strom aus Anlagen auf Nichtwohngebäuden im Außenbereich mit den Sätzen für Strom aus „Dachanlagen“, wenn die Gebäude im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem nach dem 1. April 2012 errichteten land- oder fortwirtschaftlichen Betrieb stehen oder wenn das Gebäude der dauerhaften Stallhaltung von Tieren dient und von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist
  • Ergänzung der Sonderregel zur Zusammenfassung von sog. Freiflächenanlagen um die Anforderung der Errichtung innerhalb derselben Gemeinde im Rahmen des sog. Marktintegrationsmodell Begrenzung der vergütungsfähigen Strommenge bei PV-Anlagen bis 10 kW installierte Leistung auf 80% (statt wie im Gesetzentwurf auf 85%); Begrenzung auf 90% bei PV-Anlagen von mehr als 10 kW installierte Leistung nun (anders als im Gesetzentwurf) bis einschließlich 1 MW installierte Leistung
  • Nachweis der in der Anlage insgesamt in einem Kalenderjahr erzeugte Strommenge durch die Betreiberinnen von PV-Anlagen gegenüber dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar des Folgejahres
  • Streichung der Verordnungsermächtigungen zur Änderung der monatlichen Degression und der Vergütungshöhe sowie zur Ausweitung des sog. Marktintegrationsmodells auf weitere Energieträger

 

Weitere Übergangsfristen:

  • Geltung der Vergütungssätze des EEG 2012 in der bisherigen Fassung für nach dem 31. März und vor dem 1. Juli nach der neuen Inbetriebnahmedefinition in Betrieb genommenen sog. Gebäude-PV-Anlagen, wenn für die Anlagen vor dem 24. Februar 2012 schriftliches oder elektronisches Netzanschlussbegehren unter Angabe des Standortes und der zu installierenden Anlagenleistung gestellt wurde
  • Geltung der Vergütungssätze des EEG 2012 in der bisherigen Fassung für nach dem 31. März und vor dem 1. Juli nach der neuen Inbetriebnahmedefinition in Betrieb genommene sog. Freiflächenanlagen bei Antragstellung auf Einleitung eines Verfahrens nach § 38 Satz 1 BauGB vor dem 1. März 2012 oder
  • Geltung der Vergütungssätze des EEG 2012 in der bisherigen Fassung für nach dem 30. Juni vor dem 1. Oktober nach der neuen Inbetriebnahmedefinition in Betrieb genommene sog. Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen bei Vorliegen eines Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans vor dem 1. März 2012
  • keine Geltung des sog. Marktintegrationsmodelles für Anlagen, für die nach den jeweiligen Übergangsvorschriften die Vergütungssätze des EEG 2012 in der bisherigen Fassung gelten

 

  • Vor dem 1. Januar 2012 aufgrund technischen Defektes, Beschädigung oder Diebstahl am selben Standort ersetzte PV-Anlagen erhalten mit Wirkung ab dem 1. Januar bis zur Höhe der vor der Ersetzung an demselben Standort installierten Leistung die Vergütung der ersetzten Anlage
  • Pflicht zur Einhaltung der technischen Voraussetzungen gem. § 6 Abs. 2, 3 EEG 2012 erst nach dem 31. Dezember 2012; Regelung von PV-Anlagen nach § 11 EEG 2012 durch Netzbetreiber erst ab dem 1. Januar 2013 möglich

 

Eine komplexe Übersicht sowie Hintergrundinformationen zu den Änderungsvorschlägen im Bereich Biomasse und energieträgerübergreifenden Änderungsvorschlägen können auf der Seite der Clearingstelle EEG nachgelesen werden.

 

Zusätzliche Kosten

Für private Haushalte, Unternehmen und die Verwaltung als Stromabnehmer entstehen geringfügige zusätzliche Kosten dadurch, dass die Nachrüstungskosten aus der sog. 50,2-Hertz-Problematik je zur Hälfte auf die EEG-Umlage und die Netzentgelte umgelegt werden können. Dem steht jedoch gegenüber, dass dem Anstieg der EEG-Umlage und einer Erhöhung der Strombezugskosten durch die in diesem Gesetz enthaltene neue Vergütungsstruktur für Fotovoltaikanlagen entgegengewirkt wird. Ohne eine Gesetzesänderung wäre eine Steigerung dieser Kosten zu erwarten.

http://www.clearingstelle-eeg.de/eeg2012/aenderung1

 

Zum Gesetzentwurf des Bundestages: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/088/1708877.pdf


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