Mit seinem Urteil vom 21.03.2012 stellte sich das LG Duisburg auf die Seite des Klägers, der seit 2009 eine Biogasanlage betreibt. In der Entscheidung ging es um den alt bekannten Streit um den Anlagenstatus zweier BHKW. Der Kläger selbst, der zunächst seit September 2009 ein BHKW betrieben hatte und Ende des Jahres 2010 ein weiteres BHKW zu dem vorhandenen Fermenter hinzu baute, war der Ansicht, beide BHKW seien separat zu vergüten. Der Netzbetreiber hingegen meinte, dass es sich um eine gemeinsame Anlage handele.
Der eigentliche Grund für diesen Streit liegt in der Vergütungssystematik des EEG. Strom aus Biomasse wird in Abhängigkeit der Anlagenleistung vergütet. Um auch kleineren Anlagen einen wirtschaftlichen Betrieb zu ermöglichen, ist der Vergütungssatz für die unteren Leistungsklassen höher als für die höheren Leistungsklassen. Dementsprechend ist die Gesamtvergütung für zwei Anlagen, die jeweils die unteren Vergütungsstufen ausschöpfen können, höher als eine gemeinsame Vergütung der Anlage auf Grundlage der addierten Leistungen der Einzelanlagen. Nach Ansicht des LG Duisburg handelt es sich in der vorliegenden Anlagenkonstellation um zwei separat zu vergütende Anlagen, obwohl beide BHKW das zu verstromende Gas aus einem Fermenter beziehen.
Die Addition von Anlagen unter Vergütungsgesichtspunkten ist im EEG 2009 in § 19 Abs. 1 geregelt. Nach dieser Vorschrift gelten mehrere Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen (oder von sonstigen gesellschaftsrechtlichen Strukturen) und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn
– sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
– sie Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien erzeugen,
– der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage vergütet wird und
– sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden sind.
Dabei besteht Einigkeit dahingehend, dass die Zusammenfassungsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 kumulativ vorliegen müssen. Eine Zusammenfassung der beiden BHKW schied nach dieser Vorschrift bereits deshalb aus, weil zwischen den Inbetriebnahmezeitpunkten der beiden BHKW mehr als zwölf Kalendermonate lagen.
Entgegen der Ansicht des Netzbetreibers werden die beiden BHKW auch nicht nach § 3 EEG 2009 zu einer gemeinsamen Anlage verklammert. Damit schloss sich das LG Duisburg der Ansicht der Clearingstelle und einem weiteren bereits vorliegenden Urteil des LG Regensburg an. Eine Verklammerung von zwei BHKW über eine betriebstechnisch notwendige Einrichtung zu einer gemeinsamen Anlage sei in dem Wortlaut der Vorschrift des § 3 EEG 2009, im Unterschied zu der Vorgängerregelung im EEG 2004, nicht enthalten.
Letztendlich handelt es sich bei dem Urteil des LG Duisburg, das im Ergebnis dem Urteil des OLG Brandenburg widerspricht, um ein weiteres Urteil auf dem Weg zu einer klärenden BGH-Entscheidung. Es bleibt also weiterhin spannend, wird wohl aber noch einige Zeit bis zur endgültigen Rechtssicherheit dauern.
II. Neuer Genehmigungstatbestand für Biogasanlagen
Nach langen Diskussionen um die Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wurde das Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts nun am 29.02.2012 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das neue Gesetz wird am 01.06.2012 in Kraft treten. Im Rahmen der Anpassung der 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) wurde in diesem Zug auch ein allgemeiner immissionsschutzrechtlicher Genehmigungstatbestand für Biogasanlagen geschaffen.
Biogasanlagen mit einer jährlichen Produktionskapazität von 1,2 Mio. Nm3 Rohbiogas oder mehr benötigen künftig generell eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, unabhängig von der Feuerungswärmeleistung des an der Anlage installierten BHKW. Die Genehmigungspflicht gilt ebenso für Biogasaufbereitungsanlagen mit einer Aufbereitungskapazität von 1,2 Mio. Nm3 oder mehr pro Jahr. Anlagen, die unter diese neuen Genehmigungstatbestände fallen und die nach Baurecht genehmigt worden, müssen zwischen dem 01.06.2012 und dem 01.09.2012 bei der Genehmigungsbehörde eine Anzeige nach § 67 BImSchG einreichen.
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