OLG Naumburg schließt sich dem Ergebnis der EEG-Clearingstelle an. Demnach besteht nach § 32 EEG 2009 kein Anspruch auf Vergütung nach dem EEG 2009.
Begründung: Die Fundamente mit Aufständerungen, auf denen die PV-Anlagen angebracht sind, seien i.S.d. § 32 Abs. 1 EEG 2009 bauliche Anlagen, die auf unbeplanten Flächen vorrangig zum Zwecke der Solarstromerzeugung errichtet wurden. Sie seien von der Anlagenbetreiberin ausschließlich deswegen errichtet worden, um als Trägersystem für die PV-Anlagen zu dienen. Der Flächenverbrauch sei daher nur zum Zwecke der Anbringung von PV-Modulen erfolgt. Die Frage, zu welchem vorrangigen Zweck die der Anbringung dienenden baulichen Anlagen errichtet worden seien, sei zudem unabhängig von der Frage, zu welchen übergeordneten Zwecken die PV-Freiflächeninstallationen insgesamt errichtet worden seien und ob die Gesamtinvestition der Anlagenbetreiberin (nur) mit der Einspeisevergütung refinanziert werden könnte.
Quelle. Clearingstelle EEG