Österreich mit neuen Ökostromtarifen für das zweite Halbjahr 2012 sowie für 2013
Diese Verordnung hat, unbeschadet weiterer Regelungungen, die Festsetzung von Einspeisetarifen für die Abnahme elektrischer Energie aus Neuanlagen zum Gegenstand, denen ein Anerkennungsbescheid erteilt worden ist und die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Wind, Sonne (ausgenommen Photovoltaik mit einer Peak-Leistung von bis zu 5 kW, fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse, Geothermie oder Kleinwasserkraft (mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW) betrieben werden.
Auf Vertragsabschlüsse bei Photovoltaik nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bzw. auf Anträge von sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden, ist die Ökostromverordnung 2012, BGBl. II Nr. 471/2011, nicht mehr anzuwenden.