Änderungen der Energieeinsparverordnung auf einen Blick

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Neuregelungen für Altbauten und Energieausweise – Verschärfung für Neubauten erst ab 2016

Ab 1. Mai gelten neue Vorgaben für die Energieeffizienz von Gebäuden. Mit diesem Datum tritt die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft, die unter anderem Verbesserungen für den Energieausweis vorsieht. Darauf weist die Deutsche Energie-Agentur (dena) hin. Die dena dokumentiert die wichtigsten Neuerungen.

DENA Grafik Energieausweis

Das bringt die neue Energieeinsparverordnung. Energieausweis: der neue Bandtacho mit Energieeffizienzklassen

Altbauten

Insgesamt sind für den Gebäudebestand keine wesentlichen Verschärfungen der energetischen Anforderungen vorgesehen. Trotzdem müssen auch Besitzer von Bestandsgebäuden einige Vorgaben beachten.

1. Austauschpflicht für alte Öl- und Gasheizkessel

Öl- und Gasheizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden, müssen ab 2015 außer Betrieb genommen werden. Wurden die entsprechenden Heizungsanlagen nach dem 1. Januar 1985 eingebaut, müssen sie nach 30 Jahren ersetzt werden. Die EnEV 2014 sieht jedoch eine ganze Reihe von Ausnahmen von dieser Regelung vor: So sind etwa Niedertemperatur- und Brennwertkessel von der Austauschpflicht ausgenommen. Auch Ein- und Zweifamilienhausbesitzer, die am Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, sind von der Verpflichtung befreit. Im Falle eines Eigentümerwechsels muss der neue Hausbesitzer die Austauschpflicht innerhalb von zwei Jahren erfüllen.

2. Dämmung

Oberste Geschossdecken, die die Mindestanforderungen für die Dämmung nicht erfüllen, müssen bis Ende 2015 nachgerüstet werden. Gemeint sind Decken beheizter Räume, die an ein unbeheiztes Dachgeschoss angrenzen. Die Forderung gilt auch als erfüllt, wenn das Dach darüber gedämmt ist oder die Mindestanforderungen an die Dämmung erfüllt. Ausnahmen gelten, wenn die Hausbesitzer zum Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben. Um zu klären, ob eine nachträgliche Dämmung nötig ist, ist es ratsam, sich an einen Experten zu wenden. Qualifizierte Fachexperten findet man in der Energie-Effizienz-Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de.

Neubauten

Die EnEV 2014 sieht vor, dass neu gebaute Wohn- und Nichtwohngebäude ab 1. Januar 2016 höhere energetische Anforderungen erfüllen müssen: Der zulässige Wert für die Gesamtenergieeffizienz (Jahres-Primärenergiebedarf) wird um 25 Prozent gesenkt. Viele Hausbauer erfüllen schon heute freiwillig ähnlich hohe Energieeffizienzstandards, weil sie auf diese Weise ihren Energieverbrauch deutlich senken und ihre Heizkosten minimieren.

Ab 2021 gilt dann für alle Neubauten der von der EU festgelegte Niedrigstenergie-Gebäudestandard. Die hierfür gültigen Richtwerte sollen bis Ende 2018 veröffentlicht werden.

Energieausweis und neue Energieeffizienzklassen

Der Energieausweis für Gebäude wird verbessert. Die energetischen Kennwerte werden künftig nicht mehr nur auf einer Skala von grün bis rot dargestellt, sondern zusätzlich einer von neun Effizienzklassen zugeordnet. Ähnlich wie bei der Kennzeichnung von Elektro- und Haushaltsgeräten reicht die Skala von A+ (niedriger Energiebedarf/-verbrauch) bis H (hoher Energiebedarf/-verbrauch). Diese Zuordnung gilt für neu ausgestellte Ausweise. Bereits vorliegende Energieausweise ohne Angabe von Effizienzklassen behalten ihre Gültigkeit.

Verkäufer und Vermieter müssen den Energieausweis künftig zudem bei der Besichtigung vorlegen. Nach Abschluss des Vertrags muss der Ausweis dann unverzüglich an den Käufer bzw. Mieter übergeben werden – zumindest in Kopie. Die wichtigsten energetischen Kennwerte aus dem Energieausweis müssen außerdem schon in der Immobilienanzeige genannt werden, zum Beispiel der Jahres-Endenergiebedarf oder -verbrauch des Gebäudes. Wenn ein Energieausweis mit Energieeffizienzklasse vorliegt, muss auch die Effizienzklasse angegeben werden.

Weitere Informationen zur neuen EnEV


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